- Darlehen
- Schulden; Anleihe; Dispo (umgangssprachlich); Pump (umgangssprachlich); Mittelaufnahme (fachsprachlich); Kredit
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Dar|le|hen ['da:ɐ̯le:ən], das; -s, -:[gegen Zinsen] geliehene größere Geldsumme:ein Darlehen aufnehmen; jmdm. ein [zinsloses] Darlehen gewähren.* * *
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Dar|le|hen , (seltener:) Darlehn, das; -s, - [zu älter: darleihen = leihweise überlassen]:bestimmtes Kapital (meist in Form von Geld), das jmdm. für eine bestimmte Zeit zur Nutzung überlassen wird:ein D. aufnehmen;jmdm. ein [zinsloses] D. gewähren.* * *
Darlehen,wirtschaftlich die zeitweilige Überlassung der Nutzung von Geldkapital, rechtlich die Übereignung von Geld oder (seltener) anderer vertretbarer Sachen, mit der Vereinbarung der Rückzahlung oder der Rückerstattung in gleicher Art, Güte und Menge (§ 607 BGB). Von der Leihe im Rechtssinn unterscheidet sich das Darlehen dadurch, dass bei ihm der Empfänger der Sachen Eigentümer wird, während bei der Leihe der Verleiher Eigentümer bleibt. Im Verkehr mit Banken wird heute das Darlehen i. d. R. bargeldlos zur Verfügung gestellt. Das Darlehen kann verzinslich oder unverzinslich sein. Bei Gewährung auf unbestimmte Zeit wird die Rückzahlungsverpflichtung erst durch Kündigung fällig. Die Kündigungsfrist beträgt, falls nicht anders vereinbart, drei Monate, bei Darlehen unter 300 DM einen Monat. Ein unverzinsliches Darlehen darf vom Schuldner auch ohne Kündigung zurückgezahlt werden (§ 609 BGB). Mit Wirkung vom 1. 1. 1987 ist § 247 BGB, der die Kündigung von hochverzinslichen Darlehen (mehr als 6 % Zinsen p. a.) ermöglichte, aufgehoben und durch die Regelungen des § 609 a BGB ersetzt worden; dieser räumt dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes, grundsätzlich unabdingbares Kündigungsrecht für Darlehen ein, bei denen (unabhängig von der Zinshöhe) für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart wurde. Die Kündigung gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn der Darlehensschuldner den geschuldeten Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Die Zinsen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Ablauf je eines Jahres, ansonsten bei Rückerstattung fällig (§ 608 BGB). Ein Schuldschein beweist die Hingabe des Darlehens. Wird die Darlehenssumme nicht bei Vertragsschluss ausgezahlt, sondern nur zugesagt, so liegt ein Darlehensversprechen vor (§ 610 BGB), das widerrufen werden kann, wenn danach beim Schuldner eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt. Das Darlehen ist das wichtigste Kreditgeschäft. Wird das Darlehen zur Finanzierung des privaten Verbrauchs eingesetzt, (Konsumentenkredit) gelten zum Schutz des Verbrauchers die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes.In Österreich ist das Darlehen in §§ 983 ff. ABGB geregelt; es bedarf nur bei Darlehen zwischen Ehegatten besonderer Form (Notariatsakt). Eine Vereinbarung, einen Darlehensvertrag in Zukunft einzugehen, ist ein Vorvertrag (Krediteröffnungsvertrag). Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Vorschriften über die Zinsen sind im Gesetz vom 14. 6. 1868 enthalten (4 % Zinsen p. a., falls Zinsen von unbestimmter Höhe bedungen). Sonderbestimmungen gelten nach dem Bankwesengesetz für Verbraucherkredite (§ 33).In der Schweiz enthalten die Art. 312-318 OR Vorschriften über das Darlehen. Im gewöhnlichen Verkehr ist es ohne Abrede nicht verzinslich. Mangels vertraglicher Festsetzung bestimmt sich der Zinsfuß nach der Ortsübung. Die Vereinbarung von Zinseszinsen ist ungültig, unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrentverkehr u. Ä. Das Darlehen kann jederzeit auf sechs Wochen gekündigt werden. Bei unverzinslichem Darlehen kann der Borger im Zweifel jederzeit erfüllen (zurückzahlen). Besondere Bestimmungen gelten für Konsumentenkredite nach dem Bundesgesetz über den Konsumentenkredit (KKG) vom 8. 10. 1993, in Kraft ab 1. 4. 1994.* * *
Dar|le|hen, (seltener:) Darlehn, das; -s, - [zu älter: darleihen = leihweise überlassen]: bestimmtes Kapital (meist in Form von Geld), das jmdm. für eine bestimmte Zeit zur Nutzung überlassen wird: ein D. aufnehmen; jmdm. ein [zinsloses] D. gewähren.
Universal-Lexikon. 2012.